314.12
CH-NW
§ 7 Vollzugsverordnung betreffend die Maturitätsprüfung (Kantonale Maturitätsverordnung) - Prüfungsstoff
Maturitätsprüfung - Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Kantonale Maturitätsverordnung · Prüfungsstoff
1. Bei der Prüfung wird im wesentlichen der Stoff der zwei letzten Unterrichtsjahre berücksichtigt.
2. Die Anforderungen für die einzelnen Fächer orientieren sich an den Lehrplänen der kantonalen Mittelschule.
3. Im Schwerpunktfach Physik und Anwendungen der Mathematik werden bei der schriftlichen Prüfung die Aufgaben ungefähr hälftig auf die beiden Fachbereiche aufgeteilt; die mündliche Prüfung umfasst vorwiegend physikalische Fragestellungen.
4. Im Schwerpunktfach Biologie / Chemie werden bei der schriftlichen und der mündlichen Prüfung die Aufgaben ungefähr zu einem Drittel auf die beiden Fachbereiche Biologie und Chemie sowie den gemeinsamen Bereich aufgeteilt.