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§ 6 Vollzugsverordnung betreffend die Maturitätsprüfung (Kantonale Maturitätsverordnung) - Ziel der Prüfung

Maturitätsprüfung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Kantonale Maturitätsverordnung · Ziel der Prüfung

1. Die Maturitätsprüfung dient der Feststellung, ob die Schülerin oder der Schüler das Bildungsziel einer Maturitätsschule gemäss Art. 5 des Maturitäts-Anerkennungsreglements und somit die allgemeine Hochschulreife erreicht hat.

2. Die Maturität wird aufgrund der Leistungen während der Schulzeit sowie der Ergebnisse der Maturitätsprüfung erteilt.

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