314.12
CH-NW
§ 6 Vollzugsverordnung betreffend die Maturitätsprüfung (Kantonale Maturitätsverordnung) - Ziel der Prüfung
Maturitätsprüfung - Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Kantonale Maturitätsverordnung · Ziel der Prüfung
1. Die Maturitätsprüfung dient der Feststellung, ob die Schülerin oder der Schüler das Bildungsziel einer Maturitätsschule gemäss Art. 5 des Maturitäts-Anerkennungsreglements und somit die allgemeine Hochschulreife erreicht hat.
2. Die Maturität wird aufgrund der Leistungen während der Schulzeit sowie der Ergebnisse der Maturitätsprüfung erteilt.