314.12
CH-NW
§ 5 Vollzugsverordnung betreffend die Maturitätsprüfung (Kantonale Maturitätsverordnung) - Anmeldung
Maturitätsprüfung - Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Kantonale Maturitätsverordnung · Anmeldung
1. Die Anmeldung zur Prüfung hat bis spätestens einen Monat vor Beginn der Prüfungen an die Schulleitung zuhanden der Maturitätskommission zu erfolgen.
2. Mit der Anmeldung ist gleichzeitig die vom Mittelschulrat festgesetzte Gebühr zu entrichten.