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§ 4 Vollzugsverordnung betreffend die Maturitätsprüfung (Kantonale Maturitätsverordnung) - Prüfungsvoraussetzungen

Maturitätsprüfung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Kantonale Maturitätsverordnung · Prüfungsvoraussetzungen

1. Zur Maturitätsprüfung wird zugelassen, wer eine Maturaarbeit erstellt und mindestens während des ganzen letzten Schuljahres die letzte Klasse der Mittelschule besucht hat.

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