314.12
CH-NW
§ 4 Vollzugsverordnung betreffend die Maturitätsprüfung (Kantonale Maturitätsverordnung) - Prüfungsvoraussetzungen
Maturitätsprüfung - Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Kantonale Maturitätsverordnung · Prüfungsvoraussetzungen
1. Zur Maturitätsprüfung wird zugelassen, wer eine Maturaarbeit erstellt und mindestens während des ganzen letzten Schuljahres die letzte Klasse der Mittelschule besucht hat.