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§ 3 Vollzugsverordnung betreffend die Maturitätsprüfung (Kantonale Maturitätsverordnung) - Examinatorin und Examinator

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§ 3 Kantonale Maturitätsverordnung · Examinatorin und Examinator

1. Als Examinatorin oder Examinator amtet für jedes Fach diejenige Lehrperson, welche den betreffenden Unterricht erteilt hat.

2. Bei Fächern, die von zwei Lehrpersonen unterrichtet worden sind, können beide prüfen. Wird als Schwerpunktfach Physik und Anwendungen der Mathematik (PAM) geprüft, amtet die Lehrperson für Physik als Examinatorin.

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