314.12
CH-NW
§ 21 Vollzugsverordnung betreffend die Maturitätsprüfung (Kantonale Maturitätsverordnung) - 4. Berechnung
Maturitätsprüfung - Notengebung
§ 21 Kantonale Maturitätsverordnung · 4. Berechnung
1. Die Maturitätsnoten werden als arithmetisches Mittel der jeweiligen Einzelnoten berechnet und je auf halbe oder ganze Noten gerundet. Bei Grenzfällen entscheidet die Maturitätskommission unter Würdigung aller Leistungen der Schülerin beziehungsweise des Schülers, wie zu runden ist.