314.12
CH-NW
§ 20 Vollzugsverordnung betreffend die Maturitätsprüfung (Kantonale Maturitätsverordnung) - 3. Bewertungsgrundlage
Maturitätsprüfung - Notengebung
§ 20 Kantonale Maturitätsverordnung · 3. Bewertungsgrundlage
1. Die Maturitätsnoten werden gesetzt
1. in den Fächern, in denen eine Maturitätsprüfung stattfindet, je zur Hälfte aufgrund der Noten beider Semesterzeugnisse des letzten Schuljahrs und der Leistungen an der Maturitätsprüfung;
2. in den übrigen Fächern aufgrund der Noten beider Semesterzeugnisse des letzten Schuljahrs, in dem das Fach unterrichtet wurde;
3. * in der Maturaarbeit aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und ihrer Präsentation sowie allenfalls des Produktes.
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