314.12
CH-NW
§ 16 Vollzugsverordnung betreffend die Maturitätsprüfung (Kantonale Maturitätsverordnung) - Bewertung 1. schriftliche Prüfung
Maturitätsprüfung - Notengebung
§ 16 Kantonale Maturitätsverordnung · Bewertung 1. schriftliche Prüfung
1. Die schriftliche Prüfung wird von der Examinatorin oder vom Examinator korrigiert und bewertet.
2. Die Korrektur und die Bewertung im Schwerpunktfach Physik und Anwendungen der Mathematik werden je von der betreffenden Lehrperson vorgenommen. Federführend und verantwortlich für die Endnote ist die Lehrperson, die Physik unterrichtet.
3. Die Korrektur und die Bewertung im Schwerpunktfach Biologie / Chemie werden je von der betreffenden Lehrperson vorgenommen. Federführend und verantwortlich für die Endnote ist die Lehrperson für Biologie.
4. Die Prüfung ist mit der Bewertung der Maturitätskommission zu übergeben. Ungenügende Bewertungen werden von einer Expertin oder einem Experten überprüft.