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§ 1 Vollzugsverordnung betreffend die Maturitätsprüfung (Kantonale Maturitätsverordnung) - Maturitätskommission 1. Wahl

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§ 1 Kantonale Maturitätsverordnung · Maturitätskommission 1. Wahl

1. Die Bildungsdirektion wählt auf Antrag des Mittelschulrates auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine Maturitätskommission von sieben bis elf Mitgliedern und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten.

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