314.12
CH-NW
§ 1 Vollzugsverordnung betreffend die Maturitätsprüfung (Kantonale Maturitätsverordnung) - Maturitätskommission 1. Wahl
Organisation
§ 1 Kantonale Maturitätsverordnung · Maturitätskommission 1. Wahl
1. Die Bildungsdirektion wählt auf Antrag des Mittelschulrates auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine Maturitätskommission von sieben bis elf Mitgliedern und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten.