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§ 9 Reglement über die Maturitätsarbeit an der kantonalen Mittelschule (Maturitätsarbeitsreglement, MR) - Benotung

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§ 9 Maturitätsarbeitsreglement, MR · Benotung

1. Die Betreuungsperson und eine zweite Lehrperson legen die Note der Maturitätsarbeit fest, wobei mindestens eine der beiden Personen über das Lehrdiplom für Maturitätsschulen verfügen muss. Bei Uneinigkeit entscheidet die Maturitätsarbeitskommission.

2. Die Betreuungsperson verfasst zur Dokumentation sowie zum allfälligen Produkt einen schriftlichen Bewertungsbericht, der durch die Betreuungsperson und die zweite Lehrperson unterzeichnet wird.

3. Zur Berechnung der Gesamtnote werden gewichtet

1. die Dokumentation und das allfällige Produkt zu 65 Prozent, wobei die Gewichtung des allfälligen Produkts

a) bei sozial- und geistes- sowie naturwissenschaftlichen Maturitätsarbeiten mindestens 10 und höchstens 20 Prozent beträgt;

b) bei gestalterisch-musischen oder technischen Maturitätsarbeiten mindestens 20 und höchstens 30 Prozent beträgt;

2. die mündliche Präsentation zu 15 Prozent;

3. das Fachgespräch zu 20 Prozent.

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