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§ 7 Reglement über die Maturitätsarbeit an der kantonalen Mittelschule (Maturitätsarbeitsreglement, MR) - Betreuung

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§ 7 Maturitätsarbeitsreglement, MR · Betreuung

1. Jede Maturitätsarbeit muss von einer Lehrperson (Betreuungsperson) wissenschaftspropädeutisch und arbeitstechnisch betreut werden. Zur Betreuung stehen alle Lehrpersonen der Mittelschule zur Verfügung.

2. Jede Lehrperson mit einem Unterrichtspensum von mindestens 80 Prozent kann zur Betreuung von höchstens drei Einzelarbeiten oder zwei Teamarbeiten, jede Lehrperson mit einem Unterrichtspensum zwischen 20 und 80 Prozent zur Betreuung von höchstens zwei Einzelarbeiten oder einer Teamarbeit verpflichtet werden. Eine Lehrperson darf nicht mehr als fünf Arbeiten betreuen.

3. Die Betreuung umfasst

1. die Unterstützung beim Entwickeln der Leitfragen und beim Erstellen eines Zeitplans;

2. die Hilfestellung bei der Ideen-, Material- und Literatursuche;

3. das Ausfüllen und Besprechen der von der Maturitätsarbeitskommission vorgegebenen Formulare;

4. die Begutachtung der Schlussfassung und Bewertung der Dokumentation sowie des allfälligen Produkts;

5. die Unterstützung bei der Vorbereitung der mündlichen Präsentation und des Fachgesprächs;

6. die Bewertung der mündlichen Präsentation;

7. die Bewertung des Fachgesprächs.

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