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§ 2 Reglement über die Maturitätsarbeit an der kantonalen Mittelschule (Maturitätsarbeitsreglement, MR) - Maturitätsarbeitskommission

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§ 2 Maturitätsarbeitsreglement, MR · Maturitätsarbeitskommission

1. Die Maturitätsarbeitskommission besteht aus vier Mitgliedern. Ein Mitglied der Schulleitung gehört ihr von Amtes wegen als Vorsitzende oder Vorsitzender an; die Rektorin beziehungsweise der Rektor bestimmt dieses Mitglied. Drei Mitglieder werden von der Lehrerkonferenz aus ihrem Kreis gewählt.

2. Die Maturitätsarbeitskommission ist zuständig für

1. die Herausgabe eines Leitfadens, der insbesondere die Anforderungen an die einzelnen Bestandteile der Maturitätsarbeit festlegt;

2. die Festsetzung des zeitlichen Ablaufs der Maturitätsarbeit;

3. die Festlegung der unterrichtsfreien Tage gemäss § 8 Abs. 2 in Absprache mit der Schulleitung;

4. die Organisation der Themenwahl und der Zuteilung der Betreuungspersonen;

5. die Bestimmung der jeweils zweitbeurteilenden Lehrperson;

6. die Beratung der Betreuungspersonen;

7. die Organisation der mündlichen Präsentationen;

8. die Organisation der Fachgespräche.

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