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314.11 MSVRESRSM CH-NW

§ 9 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulverordnung, MSV) - Stellungnahme der Übertrittskommission

Aufnahme - Verfahren
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§ 9 Mittelschulverordnung, MSV · Stellungnahme der Übertrittskommission

1. In folgenden Fällen werden die Anmeldungen der kantonalen Übertrittskommission zur Stellungnahme übermittelt

1. Schülerinnen und Schüler, welche zwar den erforderlichen Notendurchschnitt gemäss § 3 erreichen, aber nur über eine bedingte Aufnahmeempfehlung verfügen;

2. Schülerinnen und Schüler, welche zwar über eine unbedingte Aufnahmeempfehlung gemäss § 4 verfügen, aber den erforderlichen Notendurchschnitt nicht erreichen.

2. § 64 und § 68 der Volksschulverordnung sind sinngemäss anwendbar.

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