314.11
MSVRESRSM
CH-NW
§ 9 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulverordnung, MSV) - Stellungnahme der Übertrittskommission
Aufnahme - Verfahren
§ 9 Mittelschulverordnung, MSV · Stellungnahme der Übertrittskommission
1. In folgenden Fällen werden die Anmeldungen der kantonalen Übertrittskommission zur Stellungnahme übermittelt
1. Schülerinnen und Schüler, welche zwar den erforderlichen Notendurchschnitt gemäss § 3 erreichen, aber nur über eine bedingte Aufnahmeempfehlung verfügen;
2. Schülerinnen und Schüler, welche zwar über eine unbedingte Aufnahmeempfehlung gemäss § 4 verfügen, aber den erforderlichen Notendurchschnitt nicht erreichen.
2. § 64 und § 68 der Volksschulverordnung sind sinngemäss anwendbar.