314.11
MSVRESRSM
CH-NW
§ 79 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulverordnung, MSV) - Gesundheitsberatung
Schulärztlicher Dienst
§ 79 Mittelschulverordnung, MSV · Gesundheitsberatung
1. Im Verlauf des 1. Semesters der 3. Klasse führt die Schulärztin oder der Schularzt in Zusammenarbeit mit der Klassenlehrperson während einer Doppellektion eine Gesundheitsberatung durch.
2. Die Schülerinnen und Schüler haben nachfolgend die Möglichkeit eines Individualgesprächs mit der Schulärztin oder dem Schularzt beziehungsweise ihrer Ärztin oder ihrem Arzt zur Klärung gesundheitlicher Probleme oder persönlicher Fragen.
3. Sie erhalten einen Gutschein für das Individualgespräch.
4. Der Gutschein kann von der Schülerin oder dem Schüler spätestens bis zum 30. Juni eingelöst werden.
5. Die Vergütung eines ärztlichen Individualgesprächs richtet sich sinngemäss nach der Volksschulverordnung.