Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
314.11 MSVRESRSM CH-NW

§ 79 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulverordnung, MSV) - Gesundheitsberatung

Schulärztlicher Dienst
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (87 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 79 Mittelschulverordnung, MSV · Gesundheitsberatung

1. Im Verlauf des 1. Semesters der 3. Klasse führt die Schulärztin oder der Schularzt in Zusammenarbeit mit der Klassenlehrperson während einer Doppellektion eine Gesundheitsberatung durch.

2. Die Schülerinnen und Schüler haben nachfolgend die Möglichkeit eines Individualgesprächs mit der Schulärztin oder dem Schularzt beziehungsweise ihrer Ärztin oder ihrem Arzt zur Klärung gesundheitlicher Probleme oder persönlicher Fragen.

3. Sie erhalten einen Gutschein für das Individualgespräch.

4. Der Gutschein kann von der Schülerin oder dem Schüler spätestens bis zum 30. Juni eingelöst werden.

5. Die Vergütung eines ärztlichen Individualgesprächs richtet sich sinngemäss nach der Volksschulverordnung.

← § 78 Mittelschulverordnung, MSV Vollzugsverordnung zum Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulverordnung, MSV) - Grundsatz § 79a Mittelschulverordnung, MSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →