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§ 65 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulverordnung, MSV) - Fachberatung

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§ 65 Mittelschulverordnung, MSV · Fachberatung

1. Die Fachberatung bezweckt, die Unterrichtsqualität in pädagogischer, fachlicher und methodisch-didaktischer Hinsicht zu sichern und kontinuierlich weiterzuentwickeln.

2. Das Verfahren und die Aufgaben der Fachberatung werden im Qualitätskonzept geregelt.

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