314.11
MSVRESRSM
CH-NW
§ 46 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulverordnung, MSV) - Grundsatz
Unterricht - Maturaarbeit
§ 46 Mittelschulverordnung, MSV · Grundsatz
1. Die Schülerinnen und Schüler verfassen während des 2. Semesters der 5. Klasse und des 1. Semesters der 6. Klasse allein oder in einer Gruppe eine eigenständige schriftliche Maturaarbeit.
2. Die Note der Maturaarbeit ist Bestandteil des Maturitätsabschlusses.