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314.11 MSVRESRSM CH-NW

§ 45 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulverordnung, MSV) - Organisation

Unterricht - Wahlpflichtfächer
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§ 45 Mittelschulverordnung, MSV · Organisation

1. Die Schulleitung ist zuständig für die Organisation des Instrumental- und Gesangsunterrichts.

2. Sie kann diese einer Lehrperson übertragen und deren Aufgaben sowie die Entschädigung in einem Pflichtenheft regeln.

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