314.11
MSVRESRSM
CH-NW
§ 45 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulverordnung, MSV) - Organisation
Unterricht - Wahlpflichtfächer
§ 45 Mittelschulverordnung, MSV · Organisation
1. Die Schulleitung ist zuständig für die Organisation des Instrumental- und Gesangsunterrichts.
2. Sie kann diese einer Lehrperson übertragen und deren Aufgaben sowie die Entschädigung in einem Pflichtenheft regeln.