314.11
MSVRESRSM
CH-NW
§ 44 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulverordnung, MSV) - Instrumental- und Gesangsunterricht
Unterricht - Wahlpflichtfächer
§ 44 Mittelschulverordnung, MSV · Instrumental- und Gesangsunterricht
1. Der Instrumental- und Gesangsunterricht steht grundsätzlich allen Schülerinnen und Schülern der Mittelschule offen. Der Unterricht wird durch den Kanton und durch Beiträge der Eltern finanziert.
2. Schülerinnen und Schülern der 4. Klasse, die den Instrumental- oder Gesangsunterricht besuchen wollen, sowie solchen der 5. und 6. Klasse, die das Ergänzungsfach Musik oder eines der Wahlpflichtfächer Chor, Orchester und Blasmusik besuchen, wird der Einzelunterricht zu wöchentlich 45 Minuten unentgeltlich erteilt.
3. Wird dieser Einzelunterricht an einer anderen Musikschule besucht, übernimmt die Mittelschule die Kosten ganz oder teilweise.