314.11
MSVRESRSM
CH-NW
§ 4 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulverordnung, MSV) - 3. Aufnahmeempfehlung
Aufnahme - Voraussetzungen
§ 4 Mittelschulverordnung, MSV · 3. Aufnahmeempfehlung
1. Die Klassenlehrperson gibt eine Aufnahmeempfehlung ab. Sie kann «empfohlen», «bedingt empfohlen» oder «nicht empfohlen» lauten.
2. Die Empfehlung stützt sich auf eine Beurteilung des Lern- und Arbeitsverhaltens in allen Fächern und wird auf einem Beurteilungsformular festgehalten, das vom Mittelschulrat zu genehmigen ist. Die Eltern werden über die Empfehlung schriftlich orientiert.
3. Die Lehrperson kann in begründeten Fällen auch dann eine Aufnahme empfehlen, wenn der für den Übertritt massgebende Notendurchschnitt nicht erreicht wird.