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§ 39 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulverordnung, MSV) - Voraussetzung

Unterricht - Wahlpflichtfächer
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§ 39 Mittelschulverordnung, MSV · Voraussetzung

1. Ein Wahlpflichtfach wird geführt, wenn die dafür erforderliche Mindestzahl erreicht wird

1. bei Wahlpflichtfächern, die von einer Lehrperson unterrichtet werden: acht Schülerinnen und Schüler;

2. bei Wahlpflichtfächern, die von zwei Lehrpersonen unterrichtet werden: 12 Schülerinnen und Schüler.

2. Bei den Wahlpflichtfächern Chor, Orchester und Blasmusik werden die ebenfalls teilnehmenden Schülerinnen und Schüler der 1. bis 3. Klasse mitgezählt.

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