314.11
MSVRESRSM
CH-NW
§ 39 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulverordnung, MSV) - Voraussetzung
Unterricht - Wahlpflichtfächer
§ 39 Mittelschulverordnung, MSV · Voraussetzung
1. Ein Wahlpflichtfach wird geführt, wenn die dafür erforderliche Mindestzahl erreicht wird
1. bei Wahlpflichtfächern, die von einer Lehrperson unterrichtet werden: acht Schülerinnen und Schüler;
2. bei Wahlpflichtfächern, die von zwei Lehrpersonen unterrichtet werden: 12 Schülerinnen und Schüler.
2. Bei den Wahlpflichtfächern Chor, Orchester und Blasmusik werden die ebenfalls teilnehmenden Schülerinnen und Schüler der 1. bis 3. Klasse mitgezählt.