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§ 37 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulverordnung, MSV) - 3. bei nicht bestandener Maturitätsprüfung

Unterricht - Ergänzungsfächer
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§ 37 Mittelschulverordnung, MSV · 3. bei nicht bestandener Maturitätsprüfung

1. Die Schülerinnen und Schüler besuchen dasselbe Ergänzungsfach.

2. Wird dieses nicht geführt, werden sie vom Besuch des Ergänzungsfachs für die 6. Klasse dispensiert, falls sie in den beiden Semestern der 6. Klasse im Ergänzungsfach einen Notendurchschnitt von mindestens 5.0 erreichten.

3. Massgebend für die Promotion und die Maturität sind in jedem Fall die zuletzt erzielten Noten der beiden Semester der 6. Klasse.

4. Wird das gewählte Ergänzungsfach in der neuen 6. Klasse nicht geführt und ist die oben genannte Voraussetzung nicht erfüllt, müssen die Schülerinnen und Schüler aus den durchgeführten Ergänzungsfächern neu auswählen. Allenfalls muss der Unterrichtsstoff der 5. Klasse selbständig nachgeholt werden.

5. Eine repetitionsbedingt verminderte Zahl an Wochenlektionen ist durch Belegung von zusätzlichen Wahlpflichtfächern zu kompensieren.

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