§ 36 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulverordnung, MSV) - 2. nach dem 1. Semester der 6. Klasse
§ 36 Mittelschulverordnung, MSV · 2. nach dem 1. Semester der 6. Klasse
1. Die Schülerinnen und Schüler besuchen dasselbe Ergänzungsfach.
2. Wird dieses nicht geführt, besuchen sie das Ergänzungsfach weiterhin in der 6. Klasse sofern
1. sie im 1. Semester im Ergänzungsfach mindestens die Note 5 erreichten und
2. der Besuch des Ergänzungsfachs vom Stundenplan her möglich ist.
3. Massgebend für die Promotion und die Maturität sind in jedem Fall die zuletzt erzielten Noten der beiden Semester der 6. Klasse.
4. Wird das gewählte Ergänzungsfach in der 5. Klasse nicht geführt und ist eine der oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, müssen die Schülerinnen und Schüler aus den durchgeführten Ergänzungsfächern neu auswählen. Allenfalls muss der Unterrichtsstoff des 1. Semesters selbständig nachgeholt werden.
5. Eine repetitionsbedingt verminderte Zahl an Wochenlektionen ist durch Belegung von zusätzlichen Wahlpflichtfächern zu kompensieren.