Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
314.11 MSVRESRSM CH-NW

§ 33 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulverordnung, MSV) - Austauschschülerinnen und -schüler

Unterricht - Schwerpunktfächer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (87 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 33 Mittelschulverordnung, MSV · Austauschschülerinnen und -schüler

1. Für Schülerinnen und Schüler, die nach der 4. Klasse ein Austauschjahr absolvieren und anschliessend in eine 5. Klasse eintreten, in der ihr Schwerpunktfach nicht geführt wird, gilt § 31 sinngemäss.

← § 32 Mittelschulverordnung, MSV Vollzugsverordnung zum Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulverordnung, MSV) - Grundsatz § 34 Mittelschulverordnung, MSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →