314.11
MSVRESRSM
CH-NW
§ 33 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulverordnung, MSV) - Austauschschülerinnen und -schüler
Unterricht - Schwerpunktfächer
§ 33 Mittelschulverordnung, MSV · Austauschschülerinnen und -schüler
1. Für Schülerinnen und Schüler, die nach der 4. Klasse ein Austauschjahr absolvieren und anschliessend in eine 5. Klasse eintreten, in der ihr Schwerpunktfach nicht geführt wird, gilt § 31 sinngemäss.