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314.11 MSVRESRSM CH-NW

§ 30 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulverordnung, MSV) - 2. nach dem 1. Semester der 5. Klasse

Unterricht - Schwerpunktfächer
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§ 30 Mittelschulverordnung, MSV · 2. nach dem 1. Semester der 5. Klasse

1. Die Schülerinnen und Schüler besuchen dasselbe Schwerpunktfach.

2. Wird dieses nicht geführt, wählen sie aus den durchgeführten Schwerpunktfächern eines aus und erarbeiten sich den fehlenden Unterrichtsstoff selbständig.

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