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314.11 MSVRESRSM CH-NW

§ 3 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulverordnung, MSV) - 2. Leistungsbeurteilung

Aufnahme - Voraussetzungen
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§ 3 Mittelschulverordnung, MSV · 2. Leistungsbeurteilung

1. Massgebend für die Aufnahme sind die gemittelten Noten der beiden letzten vor dem Aufnahmeentscheid ausgestellten Semesterzeugnisse in den Bereichen Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen (Französisch und Englisch).

2. Der Durchschnitt aus der doppelt gewichteten Mathematiknote und den Noten der anderen beiden Bereiche muss folgenden Wert erreichen

1. für den Übertritt aus der Primarschule mindestens 5.2;

2. für den Übertritt aus der Orientierungsschule mindestens 5.0.

3. Für den Übertritt aus der Orientierungsschule wird zudem vorausgesetzt, dass der Unterricht in allen Fächern, die in Niveaus geführt werden, im Niveau A besucht wurde.

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