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314.11 MSVRESRSM CH-NW

§ 28 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulverordnung, MSV) - Angebot, Voraussetzung

Unterricht - Schwerpunktfächer
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§ 28 Mittelschulverordnung, MSV · Angebot, Voraussetzung

1. Der Mittelschulrat legt das Angebot der Schwerpunktfächer im Rahmen des MAR fest.

2. Ein Schwerpunktfach wird geführt, wenn sich mindestens sechs Schülerinnen oder Schüler dafür entscheiden.

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