314.11
MSVRESRSM
CH-NW
§ 28 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulverordnung, MSV) - Angebot, Voraussetzung
Unterricht - Schwerpunktfächer
§ 28 Mittelschulverordnung, MSV · Angebot, Voraussetzung
1. Der Mittelschulrat legt das Angebot der Schwerpunktfächer im Rahmen des MAR fest.
2. Ein Schwerpunktfach wird geführt, wenn sich mindestens sechs Schülerinnen oder Schüler dafür entscheiden.