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314.11 MSVRESRSM CH-NW

§ 22 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulverordnung, MSV) - Nacharbeit

Schulbesuch - Absenzen
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§ 22 Mittelschulverordnung, MSV · Nacharbeit

1. Die Schülerin oder der Schüler ist verpflichtet, den versäumten Unterrichtsstoff so rasch als möglich selbständig nachzuarbeiten.

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