314.11
MSVRESRSM
CH-NW
§ 22 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulverordnung, MSV) - Nacharbeit
Schulbesuch - Absenzen
§ 22 Mittelschulverordnung, MSV · Nacharbeit
1. Die Schülerin oder der Schüler ist verpflichtet, den versäumten Unterrichtsstoff so rasch als möglich selbständig nachzuarbeiten.