314.1
CH-NW
Art. 32 Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulgesetz) - Aufhebung bisherigen Rechts
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 32 Mittelschulgesetz · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Gesetz vom 26. April 1987 über die kantonale Mittelschule (Mittelschulgesetz), die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die kantonale Mittelschule vom 28. Oktober 1987 (Mittelschulverordnung) und der Landratsbeschluss vom 6. Juli 1988 über die Führung einer Mensa an der kantonalen Mittelschule.
2. Alle gestützt auf das bisherige Mittelschulgesetz und die bisherige Mittelschulverordnung von der Mittelschulkommission, der Lehrerkonferenz, der Rektoratskommission sowie der Schulleitung erlassenen Reglemente, Beschlüsse, Regelungen und weiteren Ausführungsbestimmungen bleiben bis zum Erlass neuer Bestimmungen in Kraft.