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314.1 CH-NW

Art. 31 Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulgesetz) - Umbenennung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 31 Mittelschulgesetz · Umbenennung

1. Die Staatskanzlei wird ermächtigt, bei der Nachführung der Nidwaldner Gesetzessammlung in den jeweiligen Gesetzen, Verordnungen und Reglementen den Begriff «Amt für Berufsbildung» durch «Amt für Berufsbildung und Mittelschule» zu ersetzen.

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