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314.1 CH-NW

Art. 30 Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulgesetz) - Vollzug

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 30 Mittelschulgesetz · Vollzug

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

2. Er erlässt in Vollzugsverordnungen insbesondere

1. Bestimmungen über das Aufnahme- beziehungsweise Übertrittsverfahren;

2. Bestimmungen über die Maturitätsprüfungen an der kantonalen Mittelschule.

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