314.1
CH-NW
Art. 30 Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulgesetz) - Vollzug
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 30 Mittelschulgesetz · Vollzug
1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
2. Er erlässt in Vollzugsverordnungen insbesondere
1. Bestimmungen über das Aufnahme- beziehungsweise Übertrittsverfahren;
2. Bestimmungen über die Maturitätsprüfungen an der kantonalen Mittelschule.