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314.1 CH-NW

Art. 29 Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulgesetz) - Strafbestimmung

Rechtsschutz und Strafbestimmungen
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Art. 29 Mittelschulgesetz · Strafbestimmung

1. Wer innerhalb der obligatorischen Schulzeit vorsätzlich gegen Art. 22 dieses Gesetzes oder dessen Ausführungsbestimmungen verstösst, wird mit Busse bis zu Fr. 5'000.- bestraft.

2. Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach dem Gerichtsgesetz und der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO).

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