314.1
CH-NW
Art. 29 Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulgesetz) - Strafbestimmung
Rechtsschutz und Strafbestimmungen
Art. 29 Mittelschulgesetz · Strafbestimmung
1. Wer innerhalb der obligatorischen Schulzeit vorsätzlich gegen Art. 22 dieses Gesetzes oder dessen Ausführungsbestimmungen verstösst, wird mit Busse bis zu Fr. 5'000.- bestraft.
2. Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach dem Gerichtsgesetz und der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO).