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314.1 CH-NW

Art. 27 Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulgesetz) - Einsprache

Rechtsschutz und Strafbestimmungen
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Art. 27 Mittelschulgesetz · Einsprache

1. Gegen erstinstanzliche Entscheide kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung Einsprache erhoben werden.

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