314.1
CH-NW
Art. 27 Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulgesetz) - Einsprache
Rechtsschutz und Strafbestimmungen
Art. 27 Mittelschulgesetz · Einsprache
1. Gegen erstinstanzliche Entscheide kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung Einsprache erhoben werden.