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314.1 CH-NW

Art. 25 Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulgesetz) - Disziplin

Schülerinnen und Schüler
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Art. 25 Mittelschulgesetz · Disziplin

1. Die Lehrperson sorgt für Disziplin in der Schule. Verstösse erledigt sie selbstständig durch die Anordnung erzieherisch sinnvoller Massnahmen. Körperstrafen sind untersagt.

2. Können disziplinarische Schwierigkeiten nicht in der Klasse gelöst werden, kann die Schulleitung folgende Massnahmen ergreifen

1. Aussprache;

2. schriftlicher Verweis;

3. Versetzung in eine andere Klasse.

3. Der Mittelschulrat kann auf Antrag der Schulleitung folgende Massnahmen ergreifen

1. vorübergehende Wegweisung vom Unterricht bis höchstens vier Wochen;

2. fristloser Ausschluss von der Mittelschule oder Ausschluss binnen bestimmter Frist.

4. ...

5. Der Ausschluss kann nur verfügt werden, wenn dieser vorher in einem schriftlichen Verweis für den Fall angedroht wurde, dass die Schülerin oder der Schüler binnen einer bestimmten Frist die Vorschriften wieder schwer verletzt.

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