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314.1 CH-NW

Art. 24 Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulgesetz) - Mitwirkung

Schülerinnen und Schüler
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Art. 24 Mittelschulgesetz · Mitwirkung

1. Jede Schülerin und jeder Schüler hat das Recht, der Schulleitung Anfragen, Anregungen oder Beanstandungen in Schulangelegenheiten einzureichen.

2. Die Lehrerkonferenz regelt die institutionalisierte Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler.

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