314.1
CH-NW
Art. 24 Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulgesetz) - Mitwirkung
Schülerinnen und Schüler
Art. 24 Mittelschulgesetz · Mitwirkung
1. Jede Schülerin und jeder Schüler hat das Recht, der Schulleitung Anfragen, Anregungen oder Beanstandungen in Schulangelegenheiten einzureichen.
2. Die Lehrerkonferenz regelt die institutionalisierte Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler.