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314.1 CH-NW

Art. 23 Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulgesetz) - Zeugnis

Schülerinnen und Schüler
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Art. 23 Mittelschulgesetz · Zeugnis

1. Die Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende jedes Semesters ein Zeugnis über Schulbesuch, Leistungen und Verhalten.

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