314.1
CH-NW
Art. 22 Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulgesetz) - Schulbesuch
Schülerinnen und Schüler
Art. 22 Mittelschulgesetz · Schulbesuch
1. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die Schule zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten.
2. Der Regierungsrat regelt in der Vollzugsverordnung das Absenzenwesen, die Dispensation und die Abmeldung aus religiösen Gründen.