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314.1 CH-NW

Art. 21 Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulgesetz) - Aufnahme

Schülerinnen und Schüler
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Art. 21 Mittelschulgesetz · Aufnahme

1. Voraussetzung für den Eintritt in die Mittelschule ist die Absolvierung der Primarschule, der Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten und die notwendige Lernbereitschaft, um dem Unterricht an der Mittelschule folgen zu können; ein Übertritt von der Orientierungsschule an die Mittelschule ist möglich.

2. Der Regierungsrat regelt das Aufnahme- beziehungsweise Übertrittsverfahren in einer Vollzugsverordnung.

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