314.1
CH-NW
Art. 20 Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulgesetz) - Zusammenarbeit mit den Eltern
Schulbetrieb
Art. 20 Mittelschulgesetz · Zusammenarbeit mit den Eltern
1. Die Schulleitung und die Lehrpersonen pflegen die Zusammenarbeit mit den Eltern und informieren sie über den Unterricht und den Ausbildungsstand der Schülerinnen und Schüler.