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314.1 CH-NW

Art. 20 Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulgesetz) - Zusammenarbeit mit den Eltern

Schulbetrieb
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Art. 20 Mittelschulgesetz · Zusammenarbeit mit den Eltern

1. Die Schulleitung und die Lehrpersonen pflegen die Zusammenarbeit mit den Eltern und informieren sie über den Unterricht und den Ausbildungsstand der Schülerinnen und Schüler.

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