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Art. 17 Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulgesetz) - Qualitätssicherung und -entwicklung

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Art. 17 Mittelschulgesetz · Qualitätssicherung und -entwicklung

1. Die Qualität der Mittelschule ist zu sichern, zu entwickeln und regelmässig zu überprüfen.

2. Für die Qualitätssicherung und -entwicklung ist die Schulleitung verantwortlich. Sie legt dem Mittelschulrat das Qualitätsleitbild und das schulinterne Qualitätskonzept zur Genehmigung vor und erstattet ihm Bericht über durchgeführte Massnahmen der Qualitätssicherung sowie über deren Ergebnisse.

3. Dem Mittelschulrat obliegt die Aufsicht über die Umsetzung des Qualitätskonzepts. Er kann externe Überprüfungen anordnen und dafür ausserkantonale Institutionen beiziehen. Bei bedeutenden Qualitätsmängeln hält er die Schulleitung zu entsprechenden Massnahmen an.

4. Die Direktion legt Mindestanforderungen für das Qualitätskonzept fest.

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