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Art. 16 Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulgesetz) - Schulärztlicher und schulzahnärztlicher Dienst

Schulbetrieb
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Art. 16 Mittelschulgesetz · Schulärztlicher und schulzahnärztlicher Dienst

1. Zur Überwachung der Gesundheit der Schülerinnen und Schüler können obligatorische ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen durchgeführt werden.

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