314.1
CH-NW
Art. 16 Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulgesetz) - Schulärztlicher und schulzahnärztlicher Dienst
Schulbetrieb
Art. 16 Mittelschulgesetz · Schulärztlicher und schulzahnärztlicher Dienst
1. Zur Überwachung der Gesundheit der Schülerinnen und Schüler können obligatorische ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen durchgeführt werden.