314.1
CH-NW
Art. 12 Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulgesetz) - Maturitätskommission
Organisation
Art. 12 Mittelschulgesetz · Maturitätskommission
1. Die Maturitätskommission besteht aus sieben bis elf Mitgliedern. Die Rektorin oder der Rektor nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
2. Sie überwacht insbesondere mit ihrer Expertentätigkeit die ordnungsgemässe Durchführung der Maturitätsprüfungen. Sie entscheidet über das Bestehen der Maturitätsprüfung.
3. Das Sekretariat wird von der Mittelschule geführt.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
BES.2022.22 · bs (Art. 12 OBG)
Prosecution Appeal: Confirmation of Procedural Costs in Traffic Violation Case
Cited in the reasoning (E. 2.4) regarding the costs structure of the ordinance penalty procedure.