Art. 11 Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulgesetz) - Lehrerkonferenz
Art. 11 Mittelschulgesetz · Lehrerkonferenz
1. Die Lehrerkonferenz setzt sich aus den Mitgliedern der Schulleitung, den Hauptlehrpersonen und den Lehrbeauftragten zusammen. Ein Mitglied der Schulleitung führt den Vorsitz.
2. Sie ist zuständig für
1. die definitive oder provisorische Beförderung sowie die Rückversetzung von Schülerinnen und Schülern;
2. die Wahl der obligatorischen Lehrmittel für die 3. bis 6. Klasse;
3. die Verabschiedung der obligatorischen Lehrmittel für die 1. und 2. Klasse zuhanden des Amtes;
4. die Bestimmung der anzubietenden Wahlpflichtfächer;
5. die Regelung der institutionalisierten Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler gemäss Art. 24 Abs. 2;
6. die Mitwirkung in allen Fragen des Ausbildungsangebots und der Qualitätsentwicklung;
7. Anträge an die Schulleitung in Fragen des Unterrichts und der Schulorganisation;
8. die Erfüllung der weiteren ihr durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.