Art. 10 Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulgesetz) - 2. Aufgaben
Art. 10 Mittelschulgesetz · 2. Aufgaben
1. Die Aufgaben der Schulleitung werden von der Rektorin oder dem Rektor wahrgenommen; die Prorektorinnen oder Prorektoren erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben.
2. Die Schulleitung ist zuständig für
1. die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern;
2. die Organisation und Überwachung des Unterrichts;
3. die Organisation der Maturitätsprüfung;
4. die Festlegung der Stundenpläne;
5. die Orientierung der Eltern über den Schulbetrieb;
6. die Anstellung der Lehrpersonen sowie des übrigen Schulpersonals;
7. die Übertragung von zusätzlichen Aufgaben an Lehrpersonen;
8. die Beurteilung der Prorektorinnen oder der Prorektoren;
9. die Qualitätssicherung und -entwicklung;
10. die Vorbereitung des Konzepts zur Beurteilung der Lehrpersonen zuhanden des Mittelschulrats;
11. die Beurteilung der Lehrpersonen;
12. die Weiterbildung der Lehrpersonen;
13. das Weiterbildungsangebot für Erwachsene;
14. die Verabschiedung der Lehrpläne und der Stundentafel zuhanden des Mittelschulrats;
15. die Verabschiedung des Schwerpunkt- und Ergänzungsfach-Angebots zuhanden des Mittelschulrats;
16. die Vorbereitung des Voranschlages und der Jahresrechnung zuhanden des Mittelschulrats;
17. die jährliche Berichterstattung über die Mittelschule zuhanden des Mittelschulrats;
18. die Leitung der Verwaltung und die Führung des Hauspersonals;
19. das Verpflegungsangebot;
20. die Öffentlichkeitsarbeit sowie die Vertretung der Mittelschule nach aussen;
21. die Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 25 Abs. 2;
22. die Einberufung und Leitung der Lehrerkonferenz;
23. die Erfüllung der weiteren ihr durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.