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CH-NW
Art. 9 Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens - Richtlinien für Praktikumsentschädigungen und Ausbildungslöhne
Art. 9 Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens · Richtlinien für Praktikumsentschädigungen und Ausbildungslöhne
1. Die Innerschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz erlässt Richtlinien zur einheitlichen Handhabung sowohl der Praktikumsentschädigungen als auch der Ausbildungslöhne.