313.71
CH-NW
Art. 7 Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens - Rechtsstellung der Lernenden
Art. 7 Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens · Rechtsstellung der Lernenden
1. Die Vereinbarungskantone gewährleisten die rechtsgleiche Behandlung aller Lernenden mit Wohnsitz in einem der Vereinbarungskantone insbesondere hinsichtlich Aufnahme, Gebühren, Promotion sowie Diplomierung.
2. Lernende aus den Vereinbarungskantonen entrichten für den Besuch der Schulen gemäss Anhang kein Schulgeld. Ihnen können jedoch Anmelde- oder Einschreibegebühren, Prüfungs- und Diplomgebühren, Materialkosten, Kosten für Studienreisen und ähnliches belastet werden.
3. Lernende aus Nichtvereinbarungskantonen können aufgenommen werden, sofern genügend Praktikumsplätze ausserhalb der Vereinbarungskantone zur Verfügung stehen.