313.71
CH-NW
Art. 6 Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens - Rechnungsführung der Schulen
Art. 6 Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens · Rechnungsführung der Schulen
1. Die Schulen führen ihre Jahresrechnung anhand der von der Innerschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz erlassenen Rahmenvorgaben.
2. Die Schulen stellen der Koordinationskommission jährlich die Jahresrechnung zu.