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Art. 6 Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens - Rechnungsführung der Schulen

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Art. 6 Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens · Rechnungsführung der Schulen

1. Die Schulen führen ihre Jahresrechnung anhand der von der Innerschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz erlassenen Rahmenvorgaben.

2. Die Schulen stellen der Koordinationskommission jährlich die Jahresrechnung zu.

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