313.71
CH-NW
Art. 5 Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens - Vollzug und Rechnungsstellung
Art. 5 Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens · Vollzug und Rechnungsstellung
1. Die Schulen stellen zu Beginn eines Ausbildungsgangs den zahlungspflichtigen Kantonen eine Namensliste der aufgenommenen Lernenden zu unter Beilage der für die Prüfung des massgebenden Wohnsitzes nötigen Wohnsitzbestätigungen. Der Kanton kann aufgrund der Überprüfung des Wohnsitzes die Zahlungspflicht innerhalb von 30 Tagen ablehnen.
2. Die Schulen stellen dem zahlungspflichtigen Kanton jeweils bis zum 15. Februar den Kantonsbeitrag in Rechnung.