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Art. 3 Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens - Kantonsbeiträge

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Art. 3 Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens · Kantonsbeiträge

1. Die Vereinbarungskantone leisten für Lernende, die am 1. Januar eines Jahres eine im Anhang aufgeführte Schule besuchen, einen jährlichen Beitrag an die Betriebskosten.

2. Für vergleichbare Ausbildungen gemäss Anhang werden gleiche Pauschalbeiträge geleistet. Als vergleichbar gelten insbesondere Ausbildungen, welche zu demselben Abschluss führen.

3. Die Beiträge decken die durchschnittlichen Nettobetriebskosten der vergleichbaren Ausbildungen. Nicht berücksichtigt wird bei der Berechnung ein allfälliger Saldo Ausbildungslöhne / Praktikumsentschädigungen. Die Investitions- und Kapitalfolgekosten werden vom Standortkanton oder von der Trägerschaft getragen.

4. Die Höhe der Beiträge wird jährlich, gestützt auf die Vorjahres-Betriebsrechnungen, durch die Innerschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz festgelegt.

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