Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
313.71 CH-NW

Art. 12 Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens - Kündigung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens · Kündigung

1. Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Eine Kündigung kann erstmals auf Ende des fünften Beitrittsjahres erfolgen.

2. Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung bezüglich der zum Zeitpunkt des Austritts bereits aufgenommenen oder in Ausbildung stehenden Lernenden bis zum Abschluss der Ausbildung bestehen.

← Art. 11 Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens Zweck Art. 13 Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →