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Art. 10 Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens - Koordinationskommission

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Art. 10 Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens · Koordinationskommission

1. Für den Vollzug dieser Vereinbarung setzt die Innerschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz eine Koordinationskommission ein. Die Vereinbarungskantone sind je mit einem Mitglied, die Vereinbarungsschulen zusammen mindestens mit einem Mitglied vertreten, das von ihnen bezeichnet wird.

2. Der Koordinationskommission obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben

a) die Überwachung des Vollzugs der Vereinbarung;

b) die Antragstellung an die Innerschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz in Fragen der Koordination sowie der Planung und Realisierung der Ausbildungsangebote;

c) die Auswertung der Jahresrechnungen der Schulen und die Antragstellung zur Festlegung der Kantonsbeiträge zuhanden der Innerschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz;

d) die Erarbeitung und Nachführung der Verteilung der Praktikumsplätze auf die Kantone;

e) die regelmässige Berichterstattung an die Innerschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz;

f) die Bearbeitung weiterer, ihr von der Innerschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz übertragener Aufgaben.

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